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1319. Vor September 23.

Heinrich (Bischof von Breslau) an Nichtgenannte. Einige Mönche von St ... hätten an ihren damaligen Abt die Hände gelegt und ihn eingesperrt, wodurch sie als dem Banne verfallen vom apostolischen Stuhl die Wohlthat der Absolution hätten erhalten müssen. Nun könnten nicht alle Brüder wegen des Verfalles ihres Klosters und wegen ihrer Armuth nach Rom gehen, vielmehr könnte nur einer mit Erlaubniss und Einwilligung des jetzigen Abtes dorthin geschickt werden. Diesen bittet der Bischof bei dem päpstlichen Poenitentiar und anderswo, wenn nöthig, behufs Erlangung der Absolution zu empfehlen, und dass die Absolution der anderen Abwesenden ihrem Abte oder einem andern zu Breslau übertragen werde.

Formelbuch des Arnold von Protzan (Cod. dipl. Sil. V) S. 47. Mit dem dort in der Anm. angef. ähnlichen aber in spätere Zeit fallenden Vorgang im Sandstift hat dieser hier schwerlich etwas zu thun.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 18, 1898; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1316 - 1326. Herausgegeben von C. Grünhagen und C. Wutke.